LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2008
10 Sa 633/07
Normen:
BGB § 133 §157 § 280 § 779 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 § 38 Abs. 2 Satz 2 § 38 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 304
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 351/07

Unbegründete Schadensersatzklage wegen eines Steuerschadens infolge verspäteter Lohnzahlung - Erlöschen etwaiger Ansprüche durch Ausgleichsklausel in Aufhebungsvergleich - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf steuerneutrale Abrechnung und Zahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 633/07

DRsp Nr. 2008/5326

Unbegründete Schadensersatzklage wegen eines Steuerschadens infolge verspäteter Lohnzahlung - Erlöschen etwaiger Ansprüche durch Ausgleichsklausel in Aufhebungsvergleich - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf steuerneutrale Abrechnung und Zahlung

1. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen; der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn die Vergleichsverhandlungen sogleich Quelle neuer, über den beurkundeten Inhalt hinausgehender Ansprüche und damit neuen Parteistreits sein könnten.2. Nach dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38 a Abs. 1 EStG) sind Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern; das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvergütung für eine dem Steuerjahr vorangegangene Beschäftigungszeit an den Arbeitnehmer nachgezahlt wird.3. Aus dem Umstand, dass es bei Nachzahlungen aus dem Vorjahr im Steuerjahr zu einer progressionsbedingten erhöhten Steuerbelastung kommen kann, folgt keine Pflicht des Arbeitgebers zur "steuerneutralen" Zahlung und Abrechnung.

Normenkette:

BGB § 133 §157 § 280 § 779 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 § 38 Abs. 2 Satz 2 § 38 a Abs. 1 ;

Tatbestand: