LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2008
8 Sa 410/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, 2 § 826 ; GmbHG § 13 Abs. 2 ; HGB § 25 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2534/05

Unbegründete Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 410/07

DRsp Nr. 2008/14934

Unbegründete Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer

1. Gesellschafter einer GmbH müssen für diejenigen Nachteile einstehen, die den Gesellschaftsgläubigern dadurch entstehen, dass sie (die Gesellschafter) der Gesellschaft Vermögen entzogen haben, das diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt; solche "existenzgefährdenden" Eingriffe in das Vermögen der Gesellschaft führen zu einer Ausfallhaftung der Gesellschafter mit der Folge, dass diese sich nicht auf die Haftungsbegrenzung des § 13 Abs. 2 GmbHG berufen können.2. Ein existenzgefährdender Eingriff liegt nur vor, wenn ein Gesellschafter beim Zugriff auf das Vermögen oder bei einer Vereitelung von Geschäftschancen der Gesellschaft keine angemessene Rücksicht auf deren eigene Belange nimmt; beim Abzug von Vermögen der Gesellschaft haben die Gesellschafter darauf zu achten, dass diese die Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten behält.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, 2 § 826 ; GmbHG § 13 Abs. 2 ; HGB § 25 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin.