LAG München - Urteil vom 11.07.2007
10 Sa 12/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 1 § 242 § 249 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 237
NZA 2008, 362
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 441/06

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über Nachteile einer vorzeitigen Beendigung einer Rentenvereinbarung - kein Schaden ohne vorzeitige Beendigung der Rentenvereinbarung - keine Aufklärungspflicht hinsichtlich allgemein bekannter Nachteile

LAG München, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 12/07

DRsp Nr. 2008/4310

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über Nachteile einer vorzeitigen Beendigung einer Rentenvereinbarung - kein Schaden ohne vorzeitige Beendigung der Rentenvereinbarung - keine Aufklärungspflicht hinsichtlich allgemein bekannter Nachteile

1. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach einer Differenzhypothese, also einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte; danach liegt ein Schaden nur vor, wenn sich bei Beurteilung der Vermögenslagen des Anspruchstellers aufgrund des behaupteten Schadensereignisses ein rechnerisches Minus ergibt. 2. Leitet der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch aus fehlender Aufklärung darüber ab, dass er nicht über die Nachteile einer vorzeitigen Auflösung einer Rentenversicherungsvereinbarung aufgeklärt worden ist, setzt ein diesbezüglicher Schaden zwingend voraus, dass der Vertrag tatsächlich vorzeitig beendet wurde.