LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2008
11 Sa 676/07
Normen:
BGB § 826 ; ZPO § 322 Abs. 1 ; KSchG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 789/04

Unbegründete Schadensersatzforderung wegen sittenwidriger Zwangsvollstreckung bei rechtskräftiger Abweisung des Anspruchs - Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 676/07

DRsp Nr. 2008/14653

Unbegründete Schadensersatzforderung wegen sittenwidriger Zwangsvollstreckung bei rechtskräftiger Abweisung des Anspruchs - Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis

1. Der materiellen Rechtskraft fähig sind sämtliche deutsche Zivilurteile, soweit sie eine Rechtslage feststellen; die Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens schließen die materielle Rechtskraft von Arrest- und Verfügungsurteilen nicht aus.2. Der Schädigungsvorsatz gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 826 BGB.3. Selbst wenn der Arbeitnehmer anzurechnenden Zwischenverdienst nicht angegeben hat, ist das kein Grund, die Rechtskraft eines rechtskräftigen Urteils zu durchbrechen.4. Muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nur dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat, ist damit ein auch sonst möglicher Nebenverdienst (insbesondere ein Verdienst aus Gelegenheitsgeschäften) nicht anrechenbar, insbesondere wenn er auf eine freiberufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

Normenkette:

BGB § 826 ; ZPO § 322 Abs. 1 ; KSchG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen einer von dem Beklagten veranlassten Zwangsvollstreckung.