Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 1.800,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen seit dem 01. November 2006 zu zahlen und darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein abgeändertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Teil - Anerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. Juni 2007, Az.:
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