LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2008
9 Sa 462/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 242 § 246 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 53/07

Unbegründete Schadensersatzforderung des Arbeitgeberin bei nicht zurechenbarem Kassenfehlbestand

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 462/07

DRsp Nr. 2008/9826

Unbegründete Schadensersatzforderung des Arbeitgeberin bei nicht zurechenbarem Kassenfehlbestand

Findet eine Kassenabrechnung erst vierzehn Tage nach dem faktischem Ausscheiden des Arbeitnehmers und neun Tage nach Aufbruch der Kassette statt, fehlt es während dieses Zeitraums am alleinigen Zugriff des Arbeitnehmers; weist das Kassenbuch zudem über vierzehn Tage rechnerisch Vorgänge auf, die für den Arbeitnehmer unbeeinflussbar waren, scheidet schon aus diesen Gründen eine Annahme dahingehend aus, dass aufgrund einer festgestellten Differenz die Verantwortung hierfür den Arbeitnehmer trifft.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 242 § 246 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 1.800,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen seit dem 01. November 2006 zu zahlen und darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein abgeändertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Teil - Anerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. Juni 2007, Az.: 6 Ca 53/07.