LAG Hamm - Urteil vom 10.05.2007
15 Sa 1674/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Groß- und Außenhandel NRW) § 15 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2868/05

Unbegründete Rückforderung von Reisekosten - unsubstantiierte Darlegungen zur Höhe der Forderung und zur Schätzgrundlage - Verfall der Ansprüche auf Abrechnung und Zahlung

LAG Hamm, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1674/06

DRsp Nr. 2007/14324

Unbegründete Rückforderung von Reisekosten - unsubstantiierte Darlegungen zur Höhe der Forderung und zur Schätzgrundlage - Verfall der Ansprüche auf Abrechnung und Zahlung

1. Eine Schätzung von Reisekosten kommt nicht in Betracht, wenn mangels Darlegung konkreter Schätzgrundlagen das Gericht nicht in der Lage ist, einen eventuell gegebenen Rückzahlungsanspruch der Höhe nach auch nur annähernd zu bemessen.2. Auch Abrechnungsansprüche als Hilfsansprüche unterliegen tariflichen Verfallfristen.3. Der Lauf einer Verfallfrist hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs wird durch die Nichterteilung der Abrechnung nur solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung noch verlangt werden kann; der Lauf der Verfallfrist für den Zahlungsanspruch beginnt aber dann, wenn der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung erloschen ist, weil er seinerseits nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist erhoben wurde.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Groß- und Außenhandel NRW) § 15 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand: