LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2007
3 Sa 649/06
Normen:
BGB § 203 § 812 Abs. 1 ; BAT § 70 ; RatTV § 8 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1298/05

Unbegründete Rückforderung einer Sozialplanabfindung aufgrund tariflicher Ausschlussfrist - Beendigung der Verjährungshemmung durch Einschlafenlassen der Verhandlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 649/06

DRsp Nr. 2007/18042

Unbegründete Rückforderung einer Sozialplanabfindung aufgrund tariflicher Ausschlussfrist - Beendigung der Verjährungshemmung durch Einschlafenlassen der Verhandlungen

1. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 70 BAT gehören auch Abfindungsansprüche sowie der Anspruch auf Rückzahlung einer zu Unrecht geleisteten Abfindung.2. So lange der Arbeitgeber nicht erkennen kann, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs eingetreten sind, tritt die Fälligkeit nicht ein; die Ausschlussfrist beginnt in diesen Fällen erst dann, wenn der Arbeitgeber gesicherte Kenntnis von dem Überzahlungstatbestand erlangt und seinen Rückzahlungsanspruch wenigstens annähernd berechnen kann.3. Für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB genügt zwar jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, die Hemmung der Verjährung endet aber dadurch, dass ein Verhandlungspartner die Verhandlungen "einschlafen lässt"; dann enden die Verhandlungen in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 203 § 812 Abs. 1 ; BAT § 70 ; RatTV § 8 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: