Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger für von diesem behauptete Arbeitstätigkeiten im Hotel des Beklagten im Zeitraum vom 01.09.2006 bis 18.05.2007 Vergütungsansprüche in Höhe von monatlich EUR 240,00 netto, insgesamt EUR 2.040,00 netto nebst Zinsen zustehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.12.2007, Az.:
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