LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2008
9 Sa 59/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1514/07

Unbegründete Lohnklage infolge unsubstantiierter Darlegungen zum Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 59/08

DRsp Nr. 2008/14907

Unbegründete Lohnklage infolge unsubstantiierter Darlegungen zum Arbeitsvertrag

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Erbringung von Dienst- oder Arbeitsleistungen zustande gekommen ist, liegt bei demjenigen, der Arbeitslohn geltend macht.2. Dieser Darlegungs- und Beweislast wird der Kläger nicht gerecht, wenn seine Darlegungen nicht erkennen lassen, wann genau und mit welchem genauen Inhalt vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden und wann genau, in welchem genauen zeitlichem Umfang und mit welchem genauen Inhalt er Arbeitsleistungen erbracht hat.3. Zweck des § 612 Abs. 1 BGB ist es lediglich, eine Vergütungsregelung zu fingieren, wenn es an einer solchen fehlt; vorausgesetzt wird aber eine Einigung über die Erbringung von Dienst- oder Arbeitsleistungen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger für von diesem behauptete Arbeitstätigkeiten im Hotel des Beklagten im Zeitraum vom 01.09.2006 bis 18.05.2007 Vergütungsansprüche in Höhe von monatlich EUR 240,00 netto, insgesamt EUR 2.040,00 netto nebst Zinsen zustehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.12.2007, Az.: 2 Ca 1514/07 (Bl. 33 ff d. A.).