LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2004
3 Sa 1402/03
Normen:
KSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.09.2003

Unbegründete Kündigungsschutzklage bei Erledigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 1402/03

DRsp Nr. 2004/12633

Unbegründete Kündigungsschutzklage bei Erledigung

Hat das erkennende Gericht festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet hat, steht dem Arbeitnehmer folglich ein Weiterbeschäftigungsanspruch über den Beendigungszeitpunkt hinaus nicht zu; haben die Parteien zudem den Streit um den Zeugnisanspruch durch Teil-Vergleich erledigt, ist die Klage in vollem Umfang unbegründet.

Normenkette:

KSchG § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat gegen die Beklagte geklagt mit folgenden Anträgen:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 20.02.2003 nicht beendet worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt;

3. Die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu den bisherigen Bedingungen als Umzugsakquisiteur über den 08.03.2003 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Teil-Urteil vom 24.07.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 20.02.2003 nicht beendet worden ist.