Der Kläger hat gegen die Beklagte geklagt mit folgenden Anträgen:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 20.02.2003 nicht beendet worden ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt;
3. Die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu den bisherigen Bedingungen als Umzugsakquisiteur über den 08.03.2003 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Teil-Urteil vom 24.07.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 20.02.2003 nicht beendet worden ist.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|