ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2007 1 Ca 5505/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ;
Unbegründete Kündigung bei Beteiligung an Abrechnungsbetrug des Vorgesetzten - erforderliche Abmahnung zur Durchsetzung der Dokumentation durchgeführter Arbeiten auf Reparaturaufträgen
ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 1 Ca 5505/06
DRsp Nr. 2007/23235
Unbegründete Kündigung bei Beteiligung an Abrechnungsbetrug des Vorgesetzten - erforderliche Abmahnung zur Durchsetzung der Dokumentation durchgeführter Arbeiten auf Reparaturaufträgen
1. Hat der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er widerspruchslos der Anweisung seines unmittelbaren Vorgesetzten folgt, für eine tatsächlich nicht ausgeführte Garantiereparatur an einem Kundenfahrzeug einen Arbeitsaufwand von 97 Arbeitswerten in das Arbeitswertebuch des Teams einzutragen, bewegt sich dieser Tatbeitrag am Abrechnungsbetrug des Vorgesetzten auf der "Mitläuferebene" und kann bei verständiger Würdigung das Arbeitsverhältnis nicht derart belasten, dass es ohne vorherige erfolglose Abmahnung gekündigt werden muss.
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