LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2007
3 Sa 267/06
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; SGB IX § 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 § 82 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 777/05

Unbegründete Konkurrentenklage um die Stelle eines Sachgebietsleiters Landespflege - Dokumentation des Anforderungsprofils im Auswahlvermerk - Anforderungen bei Leitungsfunktion mit Personalführungsaufgaben - zeitnaher Leistungsvergleich - keine Diskriminierung wegen Behinderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 267/06

DRsp Nr. 2007/18041

Unbegründete Konkurrentenklage um die Stelle eines Sachgebietsleiters Landespflege - Dokumentation des Anforderungsprofils im Auswahlvermerk - Anforderungen bei Leitungsfunktion mit Personalführungsaufgaben - zeitnaher Leistungsvergleich - keine Diskriminierung wegen Behinderung

1. Es ist nicht zwingend erforderlich, das Anforderungsprofil bereits mit der Stellenausschreibung zu verbinden; dem Schutzzweck des Art. 33 Abs. 2 GG wird bereits genüge getan, wenn das Anforderungsprofil vor der getroffenen Auswahlentscheidung festgelegt und ausreichend dokumentiert wird.2. Die Dokumentation kann auch durch entsprechende schriftliche Niederlegung des Anforderungsprofils im Auswahlvermerk geschehen; der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist dann in der Lage, eine Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG im Hinblick auf die Eignungsmerkmale für die zu besetzende Stelle zu treffen, und für die Bewerber ist auch dann noch diese Auswahl nachvollziehbar, so dass sie die Entscheidung auch einer gerichtlichen Prüfung unterziehen können.3. Es unterliegt grundsätzlich der freien Entscheidung auch des öffentlichen Arbeitgebers, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen er hinsichtlich einer zu besetzenden Stelle aufstellt, sofern es sich bei den aufgestellten Anforderungen um eine sachgerechte Anwendung des Leistungsgrundsatzes handelt.