Die Parteien streiten über die Bezahlung von Gehaltsdifferenzen ab Juli 2005 sowie über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2005 zum 28.02.2006 der Klägerin gegenüber ausgesprochen hat.
Die 1952 geborene Klägerin ist seit 17.09.1984 bei der Beklagten als Montiererin beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein von der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 66 bis 67 d. A.), in dem u.a. folgendes bestimmt ist:
...
4. LOHN
Lohnart: xxxxxxx / Akkordlohn
Lohngruppe 1 + 2 Tariflohn
Leistungszulage gem. §
...
Bruttolohn DM
5. ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN
5.1 . . .
5.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Bayerischen Metallindustrie.
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