Mit dem Schreiben vom 17.01.2007 (Bl. 4 f. d. Beiakte - 8 Ca 155/07 -; folgend: Beiakte) hatte die Beklagte der Klägerin in erster Linie außerordentlich-fristlos und hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung der längsten tariflichen Kündigungsfrist zum 30.09.2007 gekündigt. In dem Kündigungsschreiben heißt es u.a.:
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