LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2008
3 Sa 775/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 779 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1574/07

Unbegründete Klage auf Wiedereinstellung nach vorbehaltslosem Kündigungsvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 775/07

DRsp Nr. 2008/14630

Unbegründete Klage auf Wiedereinstellung nach vorbehaltslosem Kündigungsvergleich

Haben die Parteien den Streit um die Wirksamkeit der Kündigung im Wege gegenseitigen Nachgebens beigelegt und hat die Arbeitnehmerin im Vergleichswortlaut keinen irgendwie gearteten Vorbehalt zum Ausdruck gebracht sondern sich vorbehaltlos mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, darf die Arbeitgeberin vom objektiven Erklärungsempfängerhorizont aus betrachtet dieses Einverständnis der Arbeitnehmerin so verstehen, dass damit die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien ein für allemal beendet sein sollten und ein Wiedereinstellungsanspruch ausgeschlossen ist; darin besteht der objektive Erklärungswert des Vergleichswortlautes und des Verhaltens der Arbeitnehmerin.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 779 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit dem Schreiben vom 17.01.2007 (Bl. 4 f. d. Beiakte - 8 Ca 155/07 -; folgend: Beiakte) hatte die Beklagte der Klägerin in erster Linie außerordentlich-fristlos und hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung der längsten tariflichen Kündigungsfrist zum 30.09.2007 gekündigt. In dem Kündigungsschreiben heißt es u.a.: