Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung des Wochenarbeitsumfangs während des dritten Jahres der Elternzeit.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 13.09.2006 Bezug genommen. Ergänzend wird insbesondere auf die von den Parteien erstinstanzlich zur Akte gereichten Schriftsatzanlagen Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde der Klägerin am 22.11.2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am 21.12.2006 Berufung einlegen und diese am 22.01.2007 begründen lassen.
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