LAG Hamm - Urteil vom 25.06.2008
10 Sa 415/08
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 688
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 1607/07 - 05.02.2008,

Unbegründete Klage auf Teilzeit und Arbeitszeitverteilung in Prüflabor - entgegenstehendes Organisationskonzept bei zeitweiser Doppelbesetzung

LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 415/08

DRsp Nr. 2008/18358

Unbegründete Klage auf Teilzeit und Arbeitszeitverteilung in Prüflabor - entgegenstehendes Organisationskonzept bei zeitweiser Doppelbesetzung

1. Ein dem Teilzeitverlangen entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht; insoweit genügt es, wenn die Arbeitgeberin rational nachvollziehbare Gründe hat und diese Gründe hinreichend gewichtig sind.2. Dem Arbeitszeitverlangen einer technischen Mitarbeiterin, von 8.00 bis 12.00 Uhr im Prüflabor eingesetzt zu werden, steht das Organisationskonzept der Arbeitgeberin tatsächlich entgegen, wenn diese Planung eine Besetzung des Prüflabors morgens ab 6.00 Uhr und nachmittags bis 15.15 Uhr erfordert und die durch Einsatz einer Teilzeitkraft von 8.00 bis 12.00 Uhr bedingte Doppelbesetzung von 10.00 bis 12.00 Uhr nach dem von der Arbeitgeberin verfolgten Konzept nicht erforderlich ist.