LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2008
2 Sa 544/07
Normen:
TVAL II § 21 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 373/07

Unbegründete Klage auf Funktionszulage bei fehlender Ausbildung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 544/07

DRsp Nr. 2008/14660

Unbegründete Klage auf Funktionszulage bei fehlender Ausbildung

1. Hat nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung nur Feuerwehrpersonal, das tatsächlich eine Ausbildung als Gerätewart hat, einen Anspruch auf eine Funktionszulage, besteht kein Anspruch auf die eingeklagte Zulage, wenn der Kläger diese Ausbildung nicht nachweisen kann.2. Sieht die Tarifbestimmung ausdrücklich eine Ausbildung als Gerätewart vor, genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer sich auf sonstige Weise entsprechende Kenntnisse erworben hat.

Normenkette:

TVAL II § 21 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger die Zahlung einer Funktionszulage. Er ist seit dem 15.07.1981 bei den US Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Feuerwehrmann auf dem Flugplatz V-Stadt beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.

Der Kläger ist Leiter einer Feuereinsatzgruppe auf dem Flugplatz der US Streitkräfte und als solcher in die Lohn-/Gehaltsgruppe P 5 eingruppiert.