LAG Hamm - Urteil vom 05.06.2008
11 Sa 274/08
Normen:
BAT § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1664/07

Unbegründete Klage auf Fortzahlung des Ortszuschlages - Bestimmung der Eigenmittelgrenze bei Aufnahme einer anderen Person in die Wohnung - Einbeziehung einer Ausbildungsvergütung ohne Abzug

LAG Hamm, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 274/08

DRsp Nr. 2008/14311

Unbegründete Klage auf Fortzahlung des Ortszuschlages - Bestimmung der Eigenmittelgrenze bei Aufnahme einer anderen Person in die Wohnung - Einbeziehung einer Ausbildungsvergütung ohne Abzug

»Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß § 29 Abschn. B Abs.2 Nr. 4 BAT:Bei der Bestimmung der Eigenmittelgrenze des § 29 Abschn. B Abs.2 Nr. 4 S.2 BAT gilt das Bruttoprinzip. Die Ausbildungsvergütung der "in die Wohnung aufgenommenen Person" ist ohne Abzug für berufsbedingten Mehraufwand in die Berechnung der Eigenmittelgrenze einzubeziehen.«

Normenkette:

BAT § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Mit der am 06.07.2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er über den 31.07.2005 hinaus ortszuschlagsberechtigt entsprechend der Stufe 2 nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT ist.