1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.4.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für die Monate September 2007 und November 2007.
Der Kläger war seit 01.04.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Am 18.09.2007 kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung. Nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger keine Arbeitsleistung für die Beklagte mehr erbracht.
Zum weiteren Sachverhalt und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.04.2008 -
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