LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.02.2008
5 Sa 185/07
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 272/06

Unbegründete Klage auf Altersteilzeit im öffentlichen Dienst bei wirksamer Aufhebung bisheriger Verwaltungspraxis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 185/07

DRsp Nr. 2008/14494

Unbegründete Klage auf Altersteilzeit im öffentlichen Dienst bei wirksamer Aufhebung bisheriger Verwaltungspraxis

»1. Nach § 2 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 (TV ATZ) im Bereich des öffentlichen Dienstes steht die Gewährung der Altersteilzeit für Arbeitnehmer vor Erreichen des 60. Lebensjahres im Ermessen des Arbeitgebers. Gewährt der Arbeitgeber über Jahre jedem Arbeitnehmer, der Altersteilzeit beantragt und der die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 TV ATZ erfüllt, Altersteilzeit, so hat sich sein Ermessen durch ständige gleichförmige Verwaltungspraxis auf Null reduziert. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch ebenfalls nach dieser Verwaltungspraxis behandelt zu werden.