LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2007
3 Sa 153/07
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2 ; AGG § 10 Satz 1 ; TV ATZ § 2, TV ATZ § 3 Abs. 2 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1598/06

Unbegründete Klage auf Altersteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 153/07

DRsp Nr. 2007/17899

Unbegründete Klage auf Altersteilzeit

Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und der Arbeitnehmer, die (erst) das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist keine (diskriminierende) Ungleichbehandlung sondern eine an sachlichen Kriterien ausgerichtete Differenzierung, die zumindest gemäß § 10 Satz 1 AGG zulässig ist.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 Satz 2 ; AGG § 10 Satz 1 ; TV ATZ § 2, TV ATZ § 3 Abs. 2 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages. Der am 26.07.1951 geborene Kläger arbeitet in der LBB-Niederlassung K. (Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung). Er beantragte am 17.03.2006, das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis der Parteien in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Diesen Antrag hat der Landesbetrieb mit Datum vom 10.04.2006 abgelehnt. Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 lautet u.a. wie folgt: In der Präambel

Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.

...

§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die