LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.08.2007
7 Sa 303/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 489/06

Unbegründete Höhergruppierungsklage einer Heilerzieherin bei konstitutiver Entgeltabrede - unsubstantiierte Geltendmachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 303/07

DRsp Nr. 2008/4361

Unbegründete Höhergruppierungsklage einer Heilerzieherin bei konstitutiver Entgeltabrede - unsubstantiierte Geltendmachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

1. Die arbeitsvertragliche Formulierungen "der Lohn/die Vergütung richtet sich nach der Vergütungstabelle ..." und "der/die monatliche Lohn/Vergütung berechnet sich nach BAT V c ..." lassen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der gesamte BAT bzw. TV-ÖD oder TV-L (einschließlich der Ein- und Höhergruppierungsregelungen) vereinbart sein sollen; mit dieser Vereinbarung haben die Parteien eine konstitutive Entgeltabrede mit einer zeitdynamischen Anpassung der vereinbarten Vergütungshöhe ohne Übernahme eines geschlossenen Tarifwerks vereinbart. 2. Zur Darlegung einer Ungleichbehandlung hat die Arbeitnehmerin substantiiert vorzutragen, dass sie zu einer Gruppe von Arbeitnehmern gehört, die miteinander vergleichbar sind und ohne Sachgrund von einer Höhergruppierung ausgeschlossen ist; allein der Hinweis darauf, dass Erziehern und Ergotherapeuten von der Arbeitgeberin bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen Bewährungsaufstiege gewährt worden sind, reicht dazu ebenso wenig aus wie die Behauptung, die Qualifikation einer staatlichen anerkannten Heilerziehungspflegerin sie ein Mehr gegenüber jener einer "normalen" Erzieherin.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: