LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.08.2004
4 Ta 194/04
Normen:
ZPO § 114 § 850c ; BGB § 138 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 196
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 84/04 vom 15.07.2004,

Unbegründete Geltendmachung sittenwidriger Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 194/04

DRsp Nr. 2005/2087

Unbegründete Geltendmachung sittenwidriger Vergütung

1. Eine Unterschreitung der tariflichen Vergütung um 1,59 EUR, also um etwas mehr als 23 % von der vergleichsweise herangezogenen zu Gunsten der Klägerin angenommenen tariflichen Vergütung kann nicht als auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angesehen werden; dabei kann weder auf den Sozialhilfesatz noch auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO abgestellt werden.2. Stehen die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wegstrecken von und zur Arbeit in einem Missverhältnis zum Ertrag aus der Arbeitsleistung, führt dies nicht dazu, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht; es ist Sache des Arbeitnehmers, Wege von und zur Arbeit zu organisieren und entweder die für ihn unwirtschaftliche Arbeit nicht aufzunehmen oder für eine Wirtschaftlichkeit (etwa durch Umzug) zu sorgen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 850c ; BGB § 138 § 611 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von 12.365,-- EUR brutto mit der Behauptung die von den Parteien getroffene Lohnvereinbarung sei sittenwidrig. Ihr stehe damit eine Vergütung entsprechend einer Empfangssekretärin nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag im Hotel- und Gaststättengewerbe zu.