LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.08.2007
5 Sa 150/07
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 634
NZA-RR 2007, 634
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2531/06

Unbegründete fristlose Kündigung eines Maschinenführers bei Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften - Abmahnung bei unklaren Sicherheitsbestimmungen für den Einzelfall und stillschweigender Duldung durch Vorgesetzte - Selbstbindung der Arbeitgeberin an Sanktionsordnung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 150/07

DRsp Nr. 2008/1844

Unbegründete fristlose Kündigung eines Maschinenführers bei Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften - Abmahnung bei unklaren Sicherheitsbestimmungen für den Einzelfall und stillschweigender Duldung durch Vorgesetzte - Selbstbindung der Arbeitgeberin an Sanktionsordnung

1. Die vorsätzliche Pflichtverletzung gegen bestehende Sicherheitsvorschriften ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen; das gilt erst Recht, wenn es sich um Sicherheitsvorschriften handelt, die erkennbar zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten aufgestellt worden sind und damit dem eigenen Schutz der Arbeitnehmer dienen. 2. Bei einer Außerachtlassung von elementaren Sicherheitsvorschriften, die zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen kann, handelt es sich regelmäßig auch um eine erhebliche Pflichtverletzung.3. Hat der Arbeitnehmer als Maschinenführer seine Maschine (Shuttlepresse) wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich per Handbetrieb wieder angestellt, obgleich sich noch ein Arbeitnehmer im Sicherheitsbereich befand, hat er dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten in grober Weise vorsätzlich verletzt; und dies insbesondere dann, wenn sich die dadurch bedingte erhebliche Gefährdung eines Kollegen auch tatsächlich realisiert hat.