Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob die Verpflichtung des Beklagten festzustellen ist, der Klägerin seit dem 01.07.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im Ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen verwiesen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).
Hier ist das tatsächliche Vorbringen der Parteien - soweit streiterheblich und von Relevanz für das Berufungsverfahren - vollständig und auch richtig dargestellt.
Von der Klägerin im Berufungsverfahren gerügte Unrichtigkeiten sind von ihr nicht mittels Tatbestands-Berichtigungsantrages geltend gemacht worden. Jedenfalls wirken sie sich nicht aus.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|