LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2004
5 Sa 39/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; EWG-Richtlinie 77/187 (vom 14.02.1977) Art. 3 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 561/03 vom 09.12.2003,

Unbegründete Feststellungsklage zum Bestand eines Arbeitverhältnisses bei Betriebsinhaberwechsel und Teilbetriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 39/04

DRsp Nr. 2005/1562

Unbegründete Feststellungsklage zum Bestand eines Arbeitverhältnisses bei Betriebsinhaberwechsel und Teilbetriebsübergang

1. Ein Betriebsinhaberwechsel im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und von Art. 3 Abs. 1 der RL 77/187/EWG tritt nur mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebes ein; entscheidend ist ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Inhabers, also des Rechtsträgers. 2. Für den Teilbetriebsübergang setzt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; EWG-Richtlinie 77/187 (vom 14.02.1977) Art. 3 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 12.06.1978 in dem Druckereibetrieb (nebst Endverarbeitung und Versand) in "C-Straße 12, L." beschäftigt gewesen.

Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender des zuletzt amtierenden 5-köpfigen Betriebsrates gewesen.