LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2013
5 Sa 572/12
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 552/12

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Nichtberücksichtigung für Fortbildungslehrgang bei fehlender Eignung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 572/12

DRsp Nr. 2014/7012

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Nichtberücksichtigung für Fortbildungslehrgang bei fehlender Eignung

1. Will der öffentliche Arbeitgeber mit einem Fortbildungslehrgang zur beruflichen Weiterentwicklung eines Teils seiner Beschäftigten beitragen, um einen aktuell zwar nicht vorhandenen aber in Zukunft möglicherweise auftretenden Beschäftigungsbedarf mit eigenen Beschäftigten abdecken zu können, und hat er sich dabei im Hinblick auf die Auswahl an der Qualifikation der in Frage kommenden Beschäftigten orientiert, ist das bereits im Hinblick auf Artikel 33 Abs. 2 GG nicht nur nicht zu beanstanden sondern geradezu erforderlich. 2. Wird im Hinblick auf Prüfungsnoten, dienstliche Beurteilungen und auch dem jeweiligen beruflichen Werdegang der Bewerberinnen und Bewerber erkennbar, dass und insbesondere auch warum eine bestimmte Mitarbeiterin nicht in den Kreis der zur Fortbildung Berufenen aufgenommen wurde, kommt im Hinblick auf das Lebensalter der Bewerberin weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Benachteiligung in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 20.11.2012 - Az.. 6 Ca 552/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1;