LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2008
6 Sa 522/07
Normen:
AGG § 6 Abs. 2 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 343
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 324/07

Unbegründete Entschädigungsklage wegen diskriminierender Nichteinstellung - keine Vergleichbarkeit zwischen Krankenpflegertätigkeit und Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung - Vergütungsdifferenz als Indiz für rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 522/07

DRsp Nr. 2008/9825

Unbegründete Entschädigungsklage wegen diskriminierender Nichteinstellung - keine Vergleichbarkeit zwischen Krankenpflegertätigkeit und Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung - Vergütungsdifferenz als Indiz für rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung

1. Im Stellenbesetzungsverfahren kann nur benachteiligt werden, wer sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt.2. Trotz einer abgeschlossenen Ausbildung als Krankenpfleger kommt der Bewerber nicht für die von einer internistischen Gemeinschafts-Praxis mit Schwerpunkten in Kardiologie und Gastroenterologie ausgeschriebenen Stelle einer Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung in Betracht, da es an einer objektiven Vergleichbarkeit (vollständig) fehlt.3. Dem Entschädigungsanspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn eine Bewerbung erweislich nur zum Zwecke des Erwerbs von Entschädigungsansprüchen verfolgt wird.4. Eine Vergütungsdifferenz von etwa 1.000 EUR pro Monat lässt bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung aufkommen.

Normenkette:

AGG § 6 Abs. 2 § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit seiner vorliegend am 15. Februar 2007 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage begehrt der Kläger eine Entschädigung wegen diskriminierender Nichteinstellung.