LAG Hamm - Urteil vom 24.04.2008
11 Sa 95/08
Normen:
AGG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 § 7 Abs. 1 § 15 Abs. 1, 2 § 11 § 22 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 49
AuR 2008, 360
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 1839/07 - 20.11.2007,

Unbegründete Entschädigungsforderung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung - keine Indizwirkung unzulässig verkürzter Geschlechtsbezeichnung in einer von der Agentur für Arbeit ohne Einfluss der Arbeitgeberin formulierten Stellenanzeige

LAG Hamm, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 95/08

DRsp Nr. 2008/14321

Unbegründete Entschädigungsforderung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung - keine Indizwirkung unzulässig verkürzter Geschlechtsbezeichnung in einer von der Agentur für Arbeit ohne Einfluss der Arbeitgeberin formulierten Stellenanzeige

»1. Eine Stellenanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)" genügt dem AGG.2. Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit und schaltet diese daraufhin eine Internetanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)", so ist eine daraus hergeleitete und unzulässig verkürzte Anzeige "Hotelfachfrau" eines privaten Internetportals kein tragfähiges Indiz für einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers i.S.d. § 22 AGG.3. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die unzulässige Verkürzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst oder wissentlich geduldet hätte.«

Normenkette:

AGG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 § 7 Abs. 1 § 15 Abs. 1, 2 § 11 § 22 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei einer Stellenbesetzung.

Der Kläger ist IHK-geprüfter Hotelfachmann. Am 28.06.2007 legte er seine Abschlussprüfung ab. Wegen weiterer Einzelheiten seines beruflichen Werdeganges wird auf den zur Akte gereichten Lebenslauf Bezug genommen (Bl. 20 GA)