1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2008 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die tariflichen Merkmale einer Tätigkeit als Oberarzt erfüllt und ihm eine Gehaltsdifferenz zusteht.
Der am 12.07.1957 geborene Kläger ist seit dem 11.11.1986 bei dem beklagten Universitätsklinikum als Arzt beschäftigt.
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