Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA) vom 18.12.2003.
Der Kläger ist Dreher und bestand am 30.11.1969 die Facharbeiterprüfung (Bl. 15 d.A.).
Im Rahmen einer Rehabilitation absolvierte er in der Zeit vom 17.05.1978 bis zum 06.09.1978 einen Vorkurs als Vorbereitung für eine Ausbildung zum Güteprüfer. Ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung (Bl. 16 d.A.) diente der Vorkurs der Förderung zur Heranführung an das Niveau eines Hauptschulabschlusses.
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