LAG Hamm - Urteil vom 24.04.2008
17 Sa 2042/07
Normen:
ERA-ETV § 2 Ziff. 2, 3, 4 § 3 Ziff. 1, 2, 3, 4 § 4 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 101/07

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Güteprüfers in der Metall- und Elektroindustrie NRW - unsubstantiierte Darlegungen zu tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und Qualifizierungen

LAG Hamm, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 2042/07

DRsp Nr. 2008/18370

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Güteprüfers in der Metall- und Elektroindustrie NRW - unsubstantiierte Darlegungen zu tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und Qualifizierungen

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegung zur Beweislast hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der von ihm für zutreffend gehaltenen Eingruppierung; er muss das Gericht in die Lage versetzen, anhand von Tatsachen prüfen zu können, ob er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt.

Normenkette:

ERA-ETV § 2 Ziff. 2, 3, 4 § 3 Ziff. 1, 2, 3, 4 § 4 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA) vom 18.12.2003.

Der Kläger ist Dreher und bestand am 30.11.1969 die Facharbeiterprüfung (Bl. 15 d.A.).

Im Rahmen einer Rehabilitation absolvierte er in der Zeit vom 17.05.1978 bis zum 06.09.1978 einen Vorkurs als Vorbereitung für eine Ausbildung zum Güteprüfer. Ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung (Bl. 16 d.A.) diente der Vorkurs der Förderung zur Heranführung an das Niveau eines Hauptschulabschlusses.