I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.01.2008, Az.:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den kläger seit dem 01.01.2007 in die Entgeltgruppe Ä 2/Altersstufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.101.2006 einzugruppieren und der Kläger entsprechend dieser Vergütungsgruppe nach der Anlage 1 zum TV-Ärzte zu vergüten ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64 % und der Kläger zu 36 %.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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