BGB § 317 § 319 ; ERA § 4 ; ERA-ETV § 3 Nr. 2 § 4 Nr. 3 § 7 ; ArbGG § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 127/07
Unbegründete Eingruppierungsklage eines Chemielaboranten - mgerichtliche Überprüfung der Eingruppierungsentscheidung einer paritätischen Kommission bei fehlender Begründung - Bewertung der Anforderungsmerkmale Handlungs- und Entscheidungsspielraum und Kooperation
LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 1356/07
DRsp Nr. 2008/14359
Unbegründete Eingruppierungsklage eines Chemielaboranten - mgerichtliche Überprüfung der Eingruppierungsentscheidung einer paritätischen Kommission bei fehlender Begründung - Bewertung der Anforderungsmerkmale Handlungs- und Entscheidungsspielraum und Kooperation
1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 ERA-ETV keine Schiedsgutachterstelle im Sinne des § 101ArbGG geschaffen; eine Individualklage des Beschäftigten ist daher nicht ausgeschlossen.2. Verfahrensmäßig grob unbillig und damit nach § 319BGB unverbindlich ist ein lückenhaft begründetes Schiedsgutachten, dessen Ergebnis selbst ein Fachmann nicht aus dem Zusammenhang des Gutachtens überprüfen kann; es muss nachvollziehbar sein, welche Tatsachenfeststellung die Gutachtenstelle (die paritätische Kommission) getroffen hat und inwieweit sie diese ihrer Entscheidung zugrunde legt.3. Bei der Bewertung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums eines Chemielaboranten kommt eine Einstufung in Stufe 4 nur dann in Betracht, wenn der Laborant über einen großen Handlungs- und Entscheidungsspielraum verfügt, welcher (im Gegensatz zur Bewertungsstufe 3) nur dann vorliegt, wenn ein größerer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht, weil entsprechende Vorgaben fehlen und wenn die Ergebnisse/Ziele überwiegend vorbestimmt sind.
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