Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und seit dem 01.09.1988 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als kaufmännische Sachbearbeiterin in der Abteilung Vertrieb und Service tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.
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