Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und die hieraus resultierenden Entgeltansprüche.
Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006 (Bl. 169 bis 176 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt:
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