LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2007
8 Sa 24/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ; MTV § 12 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1218/06

Unbegründete Eingruppierungsklage bei wirksamer Nichtberücksichtigung von Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages - keine rückwirkende Geltung von Tarifnormen ohne ausdrückliche Regelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 24/07

DRsp Nr. 2007/18110

Unbegründete Eingruppierungsklage bei wirksamer Nichtberücksichtigung von Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages - keine rückwirkende Geltung von Tarifnormen ohne ausdrückliche Regelung

1. Der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 1 TVG ist der Grundsatz zu entnehmen, dass eine Tarifnorm erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam wird, soweit nicht weiter reichende Regelungen getroffen wurden.2. Haben die Tarifparteien in § 12 b MTV bezüglich der Beschäftigungszeitstufen ausdrücklich auf den Beginn der Tätigkeit der Arbeitnehmerin bei der Arbeitgeberin abgestellt und auch die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zugelassen, spricht der Umstand, dass die Tarifparteien angesichts dieser Regelung keine Bestimmung über zurückliegende Bewährungszeiten getroffen haben, dafür, dass eine Rückwirkung insoweit gerade nicht gewollt war.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ; MTV § 12 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und die hieraus resultierenden Entgeltansprüche.

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006 (Bl. 169 bis 176 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt: