LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.03.2010
15 TaBVGa 1/10
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 9; BetrVG § 18a;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 210
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BVGa 19/10

Unbegründete Eilanträge der Gewerkschaft zum Abbruch einer Betriebsratswahl bei unzureichenden Feststellungen zur Nichtigkeit der Wahl

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 15 TaBVGa 1/10

DRsp Nr. 2010/9244

Unbegründete Eilanträge der Gewerkschaft zum Abbruch einer Betriebsratswahl bei unzureichenden Feststellungen zur Nichtigkeit der Wahl

Der Abbruch der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass für das Gericht zuverlässig feststellbar ist, dass die vorgesehene Wahl nichtig sein wird.

Auf die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Wahlvorstands wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.03.2010 - 16 BVGa 19/10 - abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 9; BetrVG § 18a;

Gründe:

Die antragstellende Gewerkschaft erstrebt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der eine für den 10.03.2010 anberaumte Betriebsratswahl abgebrochen und der Wahlvorstand zur innerbetrieblichen Bekanntmachung des Abbruchs verpflichtet werden soll. Die Wahl leidet aus ihrer Sicht an einem gravierenden Fehler, weil eine größere Gruppe von Arbeitnehmern zu Unrecht als leitende Angestellte eingeordnet und von der Wahl ausgeschlossen worden sei, gleichzeitig aber die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder so hoch bemessen sei, dass dies nur bei Einbeziehung dieser Gruppe zu rechtfertigen sei.