LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2007
6 Sa 926/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 532/06

Unbegründete betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrats zur Sozialauswahl - keine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung bei der Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 926/06

DRsp Nr. 2007/14479

Unbegründete betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrats zur Sozialauswahl - keine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung bei der Sozialauswahl

1. Dafür, dass das Anhörverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trägt im Kündigungsschutzprozess der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast; hierzu gehört, dass die arbeitgeberseitige Mitteilungspflicht ausreichend erfüllt wurde.2. Im Rahmen der Sozialauswahl kann für die Feststellung der Punktzahl sowie die Frage der Vergleichbarkeit nicht darauf abgehoben werden, dass Teilzeitkräfte nicht mit Vollzeitkräften verglichen werden können, wenn der Interessenausgleich (unabhängig von einer entsprechenden rechtlichen Zulässigkeit) weder in seinem Inhalt zum persönlichen Geltungsbereich noch zum Punkteschema eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- mit Vollzeitkräften vorsieht.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rechtswirksamkeit einer vom Insolvenzverwalter - Beklagten zu 1) - ausgesprochenen ordentlichen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung.