LAG Hamm - Urteil vom 25.01.2007
8 Sa 1394/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 1755/05 - 26.06.2006,

Unbegründete betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Arbeitsüberhang

LAG Hamm, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 1394/06

DRsp Nr. 2007/9684

Unbegründete betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Arbeitsüberhang

»Zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung ist im Bestreitensfall zur substantiierten Darlegung eines Arbeitskräfteüberhangs der Vortrag des Arbeitgebers nicht genügend, infolge des Wegfalls einer Teilaufgabe entfalle ein bestimmter - aus Durchschnittszahlen ermittelter - Prozentsatz der Arbeitszeit, ohne dass zugleich die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vorgetragen werden. Beruhen die vorgetragenen Prozentangaben weder auf einer tatsächlichen Ermittlung noch auf kalkulatorischen Berechnungen oder branchenspezifischen Erfahrungswerten, sondern beruft sich der Arbeitgeber zum Zwecke des Beweises allein auf eine entsprechende Einschätzung des Vorgesetzten, ist diesem Beweisantritt nicht nachzugehen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Ferner macht die Klägerin einen Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung geltend.