LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2004
8 Sa 422/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 695/03

Unbegründete betriebsbedingte Änderungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 422/04

DRsp Nr. 2005/2086

Unbegründete betriebsbedingte Änderungskündigung

1. Ein Unternehmer darf seinen Betrieb so organisieren, dass er nur mit Vollzeitkräften geführt wird; wegen des Merkmals der Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse ist jedoch die Darlegung erforderlich, dass der Bereich des Wareneingangs und der Warenauszeichnungen nicht so organisiert werden kann, dass eine Änderungskündigung unvermeidlich ist.2. Die rechtlich maßgebliche Wartezeit nach § 1 KSchG wird auch dann gewahrt, wenn das neue Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Inhalt und Fortbestand eines geänderten Arbeitsverhältnisses.