1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.09.2009 - 3 Ca 877/09 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 23.10.2009 (Bl. 13, 14 des Prozesskostenhilfebeiheftes) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 275,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
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