Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16. September 2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 02.05.2011. Das Arbeitsverhältnis ist inzwischen -unstreitig- durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten spätestens zum 31.01.2012 aufgelöst worden.
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