LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2007
10 Sa 249/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 2 Satz 1 § 103 Abs. 1 ; GewO § 106 Satz 3 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 363
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 (6) (1) Ca 507/06 - 09.11.2006,

Unbegründete außerordentliche personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist gegenüber Betriebsratsmitglied - keine lang andauernde Erkrankung bei Wiedereingliederung nach Arbeitsunfall - unbillige Ausübung des Direktionsrechts bei Zuweisung eines Arbeitsbereichs mit körperlich erschwerter Tätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 249/07

DRsp Nr. 2007/17705

Unbegründete außerordentliche personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist gegenüber Betriebsratsmitglied - keine lang andauernde Erkrankung bei Wiedereingliederung nach Arbeitsunfall - unbillige Ausübung des Direktionsrechts bei Zuweisung eines Arbeitsbereichs mit körperlich erschwerter Tätigkeit

1. Auch bei Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit aufgrund tarifvertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften kann im Ausnahmefall eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen.2. Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zwar nach einem Arbeitsunfall etwa acht Monate arbeitsunfähig erkrankt war, nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme aber wieder tätig und mit Ausnahme kurzfristiger Fehlzeitennicht wieder arbeitsunfähig erkrankt ist.3. Nicht nur eine lang andauernde Erkrankung sondern auch die dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann eine Kündigung rechtfertigen.4. Bei der Ausübung des Direktionsrechts hat die Arbeitgeberin auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 106 Satz 3 GewO); die Ausübung billigem Ermessens nach § 315 setzt dabei voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.