LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2014
4 Sa 392/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 198/13

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen pflichtwidriger Mitnahme von Pfandflaschen durch Sicherheitsbeauftragten in der Entsorgungsbranche; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei ungestörtem Ablauf eines langjährigen Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 392/13

DRsp Nr. 2014/8210

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen pflichtwidriger Mitnahme von Pfandflaschen durch Sicherheitsbeauftragten in der Entsorgungsbranche; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei ungestörtem Ablauf eines langjährigen Arbeitsverhältnisses

1. Der Sicherheitsbeauftragte eines Unternehmens der Entsorgungsbranche, das sich auf Biorecycling spezialisiert hat, und dem die Führung einer Kompostanlage, Überprüfung und Nachweis der Temperaturschreibung sowie die Führung des Betriebstagesbuchs nebst der Eintragung von Aufzeichnungen und Nachweisen obliegt, verletzt in erheblicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er Pfandflaschen vom Betriebsgelände der Arbeitgeberin mitnimmt und sie zu eigenen Zwecken verwertet.