LAG Hamm - Beschluss vom 08.02.2008
10 TaBV 109/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 9/07

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei fehlendem Nachweis eines Arbeitszeitbetruges - erforderliche Abmahnung bei Abweichung vom Behandlungsplan ohne Zustimmung der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 109/07

DRsp Nr. 2008/14360

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei fehlendem Nachweis eines Arbeitszeitbetruges - erforderliche Abmahnung bei Abweichung vom Behandlungsplan ohne Zustimmung der Arbeitgeberin

1. Hat der Arbeitnehmer an insgesamt 16 Tagen vorzeitig seine Mittagspause angetreten und die Kantine aufgesucht, steht damit nicht fest, dass er die ihm zustehende Mittagspause von einer Stunde insgesamt 16 Mal überzogen hat, denn es bleibt offen, zu welcher Uhrzeit der Arbeitnehmer an den fraglichen Tagen die Mittagspause jeweils beendet hat.2. Fehlt eine konkrete Anweisung darüber, wie bei zeitlichen Veränderungen im täglichen Behandlungsplan vorgegangen werden muss, ist bei Planabweichungen ohne vorherige Zustimmung der Arbeitgeberin zunächst eine Abmahnung zu erteilen; dabei kommt es entscheidend darauf an, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich die Pflichtverletzung auch zukünftig belastend auswirkt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außer- ordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3., des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in L1 ein Gesundheitszentrum mit ca. 120 Mitarbeitern. In ihrem Betrieb ist ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt.