LAG Hamm - Beschluss vom 09.02.2007
10 TaBV 54/06
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 § 74 Abs. 2 § 103 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; BGB § 241 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 316
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 64/04
BAG 9 ABN 24/07 vom 29.03.2007,

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Bedrohung von Mitarbeitern während eines Streiks - Antrag auf Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes neben Zustimmungsersetzungantrag - Abmahnung bei geringem Verstoß gegen Neutralitätspflicht im Rahmen erregter Auseinandersetzungen - rechtmäßige Äußerung zu Koppelungsgeschäften

LAG Hamm, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 54/06

DRsp Nr. 2007/9675

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Bedrohung von Mitarbeitern während eines Streiks - Antrag auf Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes neben Zustimmungsersetzungantrag - Abmahnung bei geringem Verstoß gegen Neutralitätspflicht im Rahmen erregter Auseinandersetzungen - rechtmäßige Äußerung zu Koppelungsgeschäften

1. Liegt nach Ansicht des Arbeitgebers im Verhalten des Betriebsratsmitglieds nicht nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten sondern zugleich eine Verletzung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, kann der Arbeitgeber neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG auch einen Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG stellen.2. Dem Antrag auf Ausschließung aus dem Betriebsrat fehlt das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtschutzinteresse, wenn er sich auf Vorfälle einer abgelaufenen Amtsperiode bezieht; das gilt erst recht, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied in der folgenden Amtsperiode wiedergewählt wird, da in der neuen Amtsperiode Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, die sich in der früheren Amtsperiode ereignet haben, grundsätzlich nicht mehr geahndet werden können.