LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2013
9 Sa 23/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; StGB § 185; StGB § 186;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 82/12

Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen bei fehlendem Fortbestand der Beeinträchtigung und fehlender Wiederholungsgefahr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 23/13

DRsp Nr. 2014/1419

Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen bei fehlendem Fortbestand der Beeinträchtigung und fehlender Wiederholungsgefahr

1. Ehrkränkende oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen begründen einen quasi-negatorischen Widerrufsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 und 2 BGB und §§ 185, 186 StGB, wenn ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB rechtswidrig verletzt worden ist und die Beeinträchtigung durch die Rechtsgutverletzung fortdauert und damit ein fortdauernder Störungszustand besteht, der sich für den Verletzten als eine stetig neu fließende Quelle der Schädigung und der Ehrverletzung darstellt, und der Widerruf notwendig und geeignet ist, den Störungszustand zu beseitigen.