LAG Chemnitz - Urteil vom 23.04.2007
3 Sa 601/06
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 125 § 126 Abs. 2 Satz 1 § 139 § 623 § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1205/06

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Beginn der Kündigungsfrist bei außerordentlicher Tatkündigung statt Verdachtskündigung - formwirksamer Aufhebungsvertrag bei nur mündlicher Abfindungszusage

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 601/06

DRsp Nr. 2007/17612

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Beginn der Kündigungsfrist bei außerordentlicher Tatkündigung statt Verdachtskündigung - formwirksamer Aufhebungsvertrag bei nur mündlicher Abfindungszusage

1. Hat sich die Arbeitgeberin entschlossen, nicht bereits eine Verdachtskündigung sondern eine Tatkündigung auszusprechen, kommt es auf die bei einer Verdachtskündigung zu beachtenden und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bestimmenden Faktoren nicht an.2. Auch wenn ein Revisionsbericht Informationen enthält, die gesicherte Grundlagen für eine Tatkündigung ergeben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitgeberin die Gewissheit noch von einer Anhörung des Arbeitnehmers und weiteren Informationen abhängig machen will, insbesondere wenn der Revisionsbericht im entscheidenden Punkt keine sichere Erkenntnis sondern nur eine Wahrscheinlichkeit zum Ausdruck bringt.3. Die gesetzliche Schriftform des § 623 BGB ist für den Aufhebungsvertrag nur gewahrt, wenn der gesamte Vertragsinhalt von beiden Parteien auf einer Urkunde unterzeichnet ist (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB); das Formerfordernis erfasst alle den Vertragsinhalt bestimmenden Abreden, so auch die Zahlung einer Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag, es sei denn, diese Abrede habe keine wesentliche Bedeutung für den Vertrag (§ 139 BGB).