Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung streiten die Parteien um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Änderungskündigung, mit welcher die Beklagte beabsichtigte, das Entgelt des Klägers herabzusenken.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Herstellerin von maßgefertigten Fenstern und Türen, welche ca. 350 Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 10.11.1992 als Produktionsarbeiter tätig. Arbeitsvertraglich vereinbart ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden bei einer Stundenvergütung von 9,45 EUR brutto zuzüglich 0,71 EUR Leistungsprämie. Vereinbart war ein Urlaub von 30 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr.
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