LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2008
13 Sa 1644/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 620/07

Unbegründete Abmahnung bei fehlender Verhaltensvorgabe

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 1644/07

DRsp Nr. 2008/14377

Unbegründete Abmahnung bei fehlender Verhaltensvorgabe

1. Die Abmahnung muss auch der Hinweis- und Rügefunktion gerecht werden, in dem sie den Inhalt einer bestehenden Vertragspflicht beschreibt und den Arbeitnehmer an die Einhaltung erinnert.2. Eine Abmahnung wird diesem Zweck nicht gerecht, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien unklar ist, welche konkrete Handlungspflicht den Arbeitnehmer in einer bestimmten Situation trifft; hat es die Arbeitgeberin versäumt, präzise Vorgaben zu machen, bedarf es genauer Anweisungen, bevor ein Fehlverhalten zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht werden kann.3. Werden in einer Dienstanweisung exakte Vorgaben für die Erteilung von Aufträgen gemacht und festgelegt, in welchen Fällen die Abteilungsleitung zur Gewährleistung der erforderlichen Transparenz und Kontrolle einzuschalten ist, sind auch Vorgaben darüber zu treffen, dass im Falle einer "bloßen" Erweiterung eines bereits erteilten Auftrages entweder über das Baubuch eine zweite Beauftragung zu erfolgen hat oder vorab die Zustimmung des Vorgesetzten einzuholen ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung.