LAG Hamm - Urteil vom 08.03.2007
15 Sa 1087/06
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 376/06

Unbegründete Ablehnung des Teilzeitverlangens eines Spielbankmitarbeiters

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1087/06

DRsp Nr. 2007/11685

Unbegründete Ablehnung des Teilzeitverlangens eines Spielbankmitarbeiters

1. Die Anforderungen, die an das Gewicht eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG zu stellen sind, gelten auch für die Verweigerung der Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Festlegung der verringerten Arbeitszeit.2. Die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgeführten Regelbeispiele dienen der Erläuterung des betrieblichen Grundes, wobei nicht jeder rational nachvollziehbare Grund genügt sondern dieser hinreichend gewichtig sein muss; allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der richtigen Arbeitszeitverteilung kann die Arbeitgeberin ihre Ablehnung nicht begründen.3. Der Vorschrift des § 8 TzBfG lässt sich kein Regelungswillen dahingehend entnehmen, dass Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG verdrängt werden sollen.4. Hat die Beschäftigung von fünf Mitarbeitern in Teilzeit mit einem festen Dienstschluss um 24.00 Uhr im Casino nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen von Organisation und Arbeitsablauf geführt, ist nicht ersichtlich, welche betrieblichen Gründe der Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters in Teilzeit entgegen stehen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers.