LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2011
10 Sa 280/11
Normen:
BGB § 126; BGB § 145; BGB § 147; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1901/10

Unbegründete Abfindungsklage bei fehlender Annahme eines Vertragsangebots der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 280/11

DRsp Nr. 2012/1300

Unbegründete Abfindungsklage bei fehlender Annahme eines Vertragsangebots der Arbeitnehmerin

1. Zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags bedarf es eines Antrags und einer Annahmeerklärung (§§ 145 ff BGB). 2. Wegen § 623 BGB und § 126 Abs. 2 BGB muss eine Annahme schriftlich durch Unterzeichnung derselben Urkunde erfolgen. 3. Schweigen stellt in der Regel keine Willenserklärung dar (§ 147 BGB); wer auf ein Angebot nicht oder nicht rechtzeitig reagiert, stimmt diesem nicht zu. 4. Einer fingierten Annahmeerklärung durch Schweigen oder nicht rechtzeitiger Ablehnung des Angebots steht bereits das gesetzliche Schriftformerfordernis des §§ 623, 126 BGB entgegen. 5. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn eine Arbeitgeberin mit Beschäftigten individuelle Vereinbarungen über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses trifft und Abfindungen zahlt, die dem Grunde und der Höhe nach geregelt sind.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Januar 2011, Az.: 1 Ca 1901/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 126; BGB § 145; BGB § 147; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.